Sie sind schwanger und können es kaum erwarten nach der Geburt Ihr Baby in den Armen zu halten? Damit es Ihnen und dem Ungeborenen an nichts fehlt, genießen Sie in der Zeit der Schwangerschaft und danach besondere Rechte, die im deutschen Mutterschutzgesetz geregelt sind. Welche neuen Regelungen die Reform des Mutterschutzgesetz gibt und was Sie beachten müssen, zeigen wir Ihnen hier.
Für wen gilt eigentlich das Mutterschutzgesetz?
Nach dem alten Mutterschutzgesetz galten die Regelungen nur für alle Schwangeren, die fest angestellt sind.
Seit der Mutterschutzgesetz-Reform werden nun auch schwangere Praktikantinnen, Schülerinnen und Studentinnen, schwangere Behinderte in Behindertenwerkstätten, schwangere Entwicklungshelferinnen, Absolventinnen des Freiwilligen Sozialen Jahres, Mitglieder einer geistlichen Gemeinschaft und arbeitnehmerähnliche Selbständige erfasst.
Darf mich mein Arbeitgeber wirklich nicht kündigen, wenn ich schwanger bin?
Einer der Schwerpunkte im Mutterschutzgesetz ist tatsächlich, dass eine Schwangere nahezu unkündbar ist. Dieser Kündigungsschutz gilt sogar bis zu vier Monate nach der Geburt. Er kann aber natürlich erst in Kraft treten, wenn der Arbeitgeber offiziell über die Schwangerschaft informiert wurde. Meist reicht eine mündliche Ankündigung aus, aber manchmal verlangt der Arbeitgeber ein ärztliches Attest, in dem der voraussichtliche Geburtstermin festgehalten ist. Die Kosten hierfür muss das Unternehmen zahlen.
Insbesondere Fehlzeiten sind bei Schwangeren kein Kündigungsgrund!
Der Kündigungsschutz gilt auch in der Probezeit. Trotzdem gibt es Grenzen des Kündigungsschutzes: Zum Beispiel bei einer Betriebsschließung oder nachweislicher Existenzbedrohung. Auch wenn Sie einen befristeten Arbeitsvertrag haben, sind Sie vom Mutterschutzgesetz erfasst. Jedoch ändert sich durch Ihre Schwangerschaft nichts an der Laufzeit des Vertrages. Sind Sie noch in der Ausbildung gilt dasselbe, denn Ausbildungsverträge regeln normalerweise befristete Arbeitsverhältnisse.
Nach dem neuen Mutterschutzgesetz dürfen nun auch Frauen, die nach der 12. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erlitten haben, nicht ohne Weiteres gekündigt werden.
Wann und wie lange darf ich als werdende Mutter nicht mehr arbeiten?
Laut dem geltenden Mutterschutzgesetz gibt es Schutzfristen vor und nach der Geburt, in denen ein absolutes Beschäftigungsverbot gilt. Das ist in der Regel sechs Wochen vor dem Geburtstermin und acht Wochen nach der Niederkunft. Erwarten Sie Zwillinge oder kommt Ihr Kind vor dem errechneten Termin, gilt das Beschäftigungsverbot bis zwölf Wochen nach der Geburt. Kommt Ihr Baby erst nach dem vorher festgelegten Geburtstermin zur Welt, haben Sie trotz allem nur acht bzw. zwölf Wochen Mutterschutz.
Im neuen Mutterschutzgesetz ist nun geregelt, dass Mütter, die ein behindertes Kind geboren haben, ebenfalls zwölf Wochen Mutterschutz erhalten, damit sie sich eingehend um ihr Kind kümmern können.
ACHTUNG: Wenn Sie nach Ablauf der Mutterschutzfrist noch nicht wieder arbeiten wollen, müssen Sie schon sechs Wochen vor dem Ende der Mutterschutzfrist die Dauer der Elternzeit festlegen und das Elterngeld beantragen.
Wie viel Mutterschaftsgeld steht mir im Mutterschaftsurlaub zu?
In den sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt steht Ihnen Mutterschaftsgeld zu, dass Sie bei Ihrer Krankenkasse beantragen müssen. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes entspricht ungefähr der Höhe des Nettoverdienstes. Dabei zahlt die gesetzliche Krankenkasse maximal 13 Euro pro Tag, der Arbeitgeber gibt Ihnen den Restbetrag dazu. Wenn Sie Mutterschaftsgeld beantragen, müssen Sie den Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate vor dem Mutterschaftsurlaub angeben.
Welche Rechte habe ich als Schwangere an meinem Arbeitsplatz?
Am Arbeitsplatz muss der Arbeitgeber für einige Gesundheitsschutzmaßnahmen für schwangere oder stillende Angestellte sorgen: Beispielsweise Ruhemöglichkeiten, Stillmöglichkeiten und -pausen (zweimal täglich eine halbe Stunde), einen gesunden Arbeitsplatz/-ablauf: längere Pausen und kein langes Sitzen vor dem Bildschirm. Vermeidung von Gesundheitsrisiken wie schweres Heben (regelmäßig über 5 Kilo oder gelegentlich über 10 Kilo) oder andere körperlich schwere Arbeit, sowie der Schutz vor gesundheitsschädlichen Stoffen.
Welche Arbeiten darf ich als werdende Mutter aus Schutzgründen nicht mehr ausüben?
Das Mutterschutzgesetz sieht ein generelles Beschäftigungsverbot für gewisse Arbeiten vor: Beispielsweise Akkord- und Fließbandarbeit; Nachtarbeit (zwischen 20 und 6 Uhr), Mehrarbeit und Arbeit an Sonn- und Feiertagen; Arbeiten, bei denen die Schwangere mehr als vier Stunden täglich im Stehen arbeiten, sich oft strecken oder hocken muss und Berufe mit erhöhtem Risiko einer Berufskrankheit oder hoher Unfallgefahr.
Künftig soll es keine Beschäftigungsverbote mehr gegen den Wunsch der Schwangeren geben. Die werdende Mutter darf nun auch an Sonntagen und Feiertagen arbeiten, wenn die Schwangere das selbst möchte. Wenn Sie als Schwangere trotzdem zwischen 20 und 22 Uhr arbeiten wollen, muss Ihr Arbeitgeber jedoch zunächst bei der jeweiligen Behörde eine Genehmigung einholen.
Die Arbeitgeberpflichten zur Ausgestaltung eines gesunden Arbeitsplatzes und der Arbeitsbedingungen von schwangeren Angestellten sollen in Zukunft im Mutterschutzgesetz selbst zu finden sein. Dort heißt es nun: „Der Arbeitgeber ist ausdrücklich aufgefordert, Beschäftigungsverbote aus betrieblichen Gründen zu vermeiden.“ Solche Beschäftigungsverbote sollen nur noch bei so genannten „unverantwortbaren Gefährdungen“ ausgesprochen werden, wenn alle anderen Maßnahmen, wie die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder Versetzung an einen zumutbaren Arbeitsplatz, versagen.
Fazit
Das neue Mutterschutzgesetz, das am 1. Januar 2018 in Kraft tritt, erfasst mit den neuen Regelungen mehr Mütter, aber auch Ihre Rechte als werdende Mutter gegenüber dem Arbeitgeber werden gestärkt. Dieser muss sich zukünftig noch mehr um einen sicheren, gesunden Arbeitsplatz bemühen.